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Thema: REIFEN

Darf ein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum mit einem Notrad gefahren werden?

Nein, das Notrad ist nur für den Pannenfall gedacht und darf nicht im Alltagsverkehr benutzt werden. Für die Nutzung gilt (genau wie für einen platten Reifen mit Notlaufeigenschaften) nicht schneller als 80 km/h und nicht weiter als 200 Kilometer. Bei Verstoß drohen € 50,00 Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg.
(Quelle AUTO BILD, Ausgabe 20)


Was gilt bei Reifen mit Notlaufeigenschaften?
Müssen bei Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften auf Besonderheiten geachtet werden?

Ja. Für das Benutzen von Reifen mit Notlaufeigenschaften gilt:
Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Reifendruck-Kontrollsystem verwendet werden. Grund: Der Fahrer spürt ohne Anzeige im Innenraum den Luftverlust im Reifen nicht. Geht es nach einer Panne mit platten Reifen weiter, darf nicht schneller als 80 km/h und höchstens 200 Kilometer weit bis in die Werkstatt gefahren werden.
(Quelle AUTO BILD, Ausgabe 20)

Wie wichtig ist die Reifendruck-Kontrolle?
Reicht es nicht, bei einem Gang ums Auto auf einen platten Reife zu achten?

Nein. Die Reifendruck-Kontrolle ist sehr wichtig. Ein schleichender Druckverlust lässt sich nicht mit dem Auge erkennen. Und gerade der ist gefährlich. Wird mit zu wenig Luft gefahren, erhitzt sich die Reifenflanke durch Walkarbeit. Es kommt zu Beschädigungen, im schlimmsten Fall sogar zum Reifenplatzer.
(Quelle AUTO BILD, Ausgabe 20)

   
 

Thema: Schonbezüge / Seitenairbags

Rund eine Million Schonbezüge gehen in Deutschland jährlich über die Ladentheke. Doch viele dieser Bezüge sind ein Sicherheitsrisiko: Bei Autos mit Seitenairbags blockieren sie unter Umständen deren Aktivierung, wenn die entsprechende Öffnungsmöglichkeit für die Luftsäcke in den Sitzlehnen fehlt. Deshalb muss man unbedingt darauf achten, dass für die Schonbezüge eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt. Das rät Thomas Winand, Sicherheitsexperte bei der TÜV Rheinland Group. Zusätzlich müssen die Bezüge nach den entsprechenden Anweisungen montiert werden, damit sich bei einem Unfall der Seitenairbag ordnungsgemäß öffnen kann.

Das Beispiel zeigt wieder einmal, wie lebensnotwendig die Allgemeine Betriebserlaubnis ist. Sie regelt bei Schonbezügen übrigens auch, dass die Funktionsweise der Sitzverstellung nicht behindert wird und nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Beim Austausch von Türverkleidungen oder der Sitzbezugsstoffe ist ebenfalls Vorsicht geboten. Nur Teile verwenden, die eine Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen und von Fachwerkstätten entsprechend eingebaut werden!
(Quelle: FSP-Fahrzeug-Sicherheitsprüfung)

   
 

Auswuchten mit Kupfer

Der Umwelt zuliebe sorgt eine EU-Richtlinie ab 01.Juli für bleifreie Reifen. Danach müssen die Räder von Neuwagen mit Gewichten aus Kupfer oder Zink nachgewuchtet werden. Grund: Das Blei, das irgendwann von den Felgen fliegt und am Straßenrand landet, ist zu giftig. Bei vier Rädern sind für einen runden Lauf der Reifen rund 100 Gramm schwere Gegengewichte nötig. Für bereits zugelassene Autos gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. Vom Bleiverbot ausgenommen sind Lkw über 3,5 Tonnen und Motorräder.

   
 

Das können Sie selber machen

 

Blech- Beulen müssen nicht unbedingt aufwendig gespachtelt und lackiert werden. Geübte Beulendrücker erwärmen den Lack und drücken mit einem Hebel die Beule vorsichtig heraus.

Sitzpolster- Löcher lassen sich mit einem Reparaturset wieder preiswert schließen. Den Stoff-Flicken dafür holt man sich vom Originalsitz – natürlich von einer Stelle, die man nicht sieht – und verklebt ihn mit dem Loch.

Cockpit- Wer ein Loch im Armaturenbrett hat, muss nicht gleich ein neues kaufen. Spezialisten (z.B. von Sonax) verschließen es mit einer Kuststoffpaste, bügeln das passende Muster wieder rein.

Reifen- Flicken ist zwar viel billiger als ein neuer Reifen, aber nicht unumstritten. Für Autos, die über 210 km/h schnell fahren, kommt es auf keinen Fall in Frage. Wichtig: Das Innenleben des Reifens darf nicht verletzt sein – das entscheidet nur der Reifen-Profi. Gibt der grünes Licht, kann in das Leck ein kleiner Gummistopfen einvulkanisiert werden.

Windschutzscheibe- Ist das Loch im Glas reparabel – das heißt nicht zu groß und nicht im Sichtfeld des Fahrers-, übernimmt die Teilkasko die Reparaturkosten. Mit einer Unterdruckglocke wird die Schadenstelle gesäubert und ein Harz hineingepresst. Nach dem Abtrocknen ist von der Reparatur kaum noch etwas zu sehen.

Quelle: Auto Bild, 2003

 
 
Urteile [top]
  Händler muss Auto genau untersuchen

Bei einem Gebrauchten stellte sich ein Unfallschaden heraus.
Doch der Händler weist die Schuld von sich und beruft sich
darauf, dass ihm selbst der Wagen als unfallfrei verkauft wurde.
Ist er deshalb aus dem Schneider?

Antwort:

Nein, so einfach auf keinen Fall. Denn nach der einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein Autohändler verpflichtet, gebrauchte Fahrzeuge bei der Hereinnahme umfassend auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Unterlässt er das, begeht er eine Pflichtverletzung. Er kann sich Ihnen gegenüber also nicht einfach mit der Unfallfreiheit herausreden, die ihm angeblich seinerzeit vom Verkäufer zugesichert wurde. Sie können eine Wandlung oder auch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises verlangen.
(Quelle: Auto Bild, Ausgabe 26)

   
  Abrechnung auf Gutachtenbasis

Nach dem vorliegenden ausführlichen Urteil (VI ZR 393/02) hat der Bundesgerichtshof für die Praxis klargestellt:

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Schädiger oder dessen Versicherung auf der Basis des von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen. Hierbei wird der Anspruch des Geschädigten jedoch durch den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. Der Geschädigte kann jedoch zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Schadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten dann bis zur Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

   
  Umsatzsteuer grundsätzlich nur bei Kfz-Wiederbeschaffung

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei einem wirtschaftlichen Totalschaden an einem Kraftfahrzeug gefällt. Danach schließt der erforderliche Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens die Umsatzsteuer in allen nach dem 31.07.2002 eingetretenen Fällen nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im August 2002 bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Er erwarb danach kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert zugrunde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert. Die Klage scheiterte in den Vorinstanzen. In der vor dem Berufungsgericht zugelassenen Revision argumentierte der Kläger, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Zerstörung der Sache im Sinne des § 251 BGB vorliege. Ferner war er mit der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nicht einverstanden. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Eine Ausnahme ergebe sich auch nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei der Zerstörung einer Sache regelt. Die Richter des BGH kamen zu dem Ergebnis, dass nach neuem Schadensersatzrecht im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig keine Zerstörung einer Sache vorliegt.
Die Begründung: Der Geschädigte kann den Schaden meist durch den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs beheben. Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UstG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UstG ausgegangen werden muss, hat der BGH nicht entschieden, da der Kläger hierzu in den Instanzen nichts vorgebracht hatte.
(Urteil des BGH vom 20.04.2004 (AZ: VI ZR 109/03))

   
  „Mogeln verboten“
(AZ. 24 S548/02)

Markenhändler dürfen Autokäufern einen Reimport nicht einfach unterschieben, entschied das LG Düsseldorf. Es zeigte damit einem Händler die rote Karte, der seinem Kunden für einen Opel Zafira zwar einen günstigen Preis gemacht, die Herkunft des Fahrzeuges aus dem EU-Ausland aber verschwiegen hatte. Der Händler muss dem Käufer deshalb € 1.635,00 erstatten.
(Quelle AUTO BILD, Ausgabe 20)

   
  „Schlampige Werkstatt haftet“
(Az. 21 U 24/03)

Hat eine Werkstatt bei der Inspektion die Umlenkrolle nicht fachmännisch erneuert und kommt es deshalb zum Motorschaden, haftet die Firma für den Schaden. Das OLG Hamm gab dem Besitzer eines gebrauchten Opel Omega Recht: Der Vorbesitzer des Fahrzeuges hatte bei der 120 000er-Inspektion den Zahnriemen wechseln lassen. Doch die Werkstatt hatte vergessen, auch die alte Umlenkrolle zu erneuern. Begründung der Richter: Die Werkstatt habe das Eigentum des neuen Besitzers verletzt. Der Schaden sei nur eingetreten, weil versäumt worden sei, Zahnriemen und Umlenkrolle gleichzeitig zu erneuern.
(Quelle: AUTO BILD, Ausgabe 22)

   
  „Blaulicht hat immer Vorrang“
(Az. 12 U 135/02)

Kollidiert ein Fahrzeug mit einem durch Blaulicht abgesicherten Einsatzwagen, haftet der Fahrer voll für Schäden an dem Fahrzeug. Das OLG Koblenz verurteilte einen Rentner, der mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeiwagen aufgefahren war. Die Beamten hatten mit dem Polizeiwagen einen Unfall auf einer Bundesstraße abgesichert. Dazu hatten sie Ihren PKW mit Blaulicht und eingeschalteten Scheinwerfern entgegen der Fahrtrichtung des 80-jährigen Unfallfahrers abgestellt. Die Richter teilten die Auffassung des Rentners nicht, die Polizei hätte den Unfall verschuldet. Schon allein wegen des Blaulichts hätte der Mann vorsichtig an den Unfallort heranfahren müssen, um jederzeit bremsen zu können. Dies gelte auch, wenn der Polizeiwagen „verkehrt herum“ stehe.
(Quelle: AUTO BILD, Ausgabe 22)

   
  „Sekundenschlaf ist keine Ausrede“
(Az. IV ZR 16/03)

Wer eine rote Ampel überfährt und als Grund krankheitsbedingten Sekundenschlaf angibt, muss dies laut BGH gegenüber der Versicherung beweisen. Ein Fahrer hatte bei Rot zwei aufeinander folgende Ampeln überfahren und ein Fahrzeug beschädigt. Er sagte aus, er leide an nicht erkannter Schlafapnoe (Atemstillstand im Schlaf) und sei bewusstlos gewesen. Dem BGH fehlten Beweise. Urteil: Wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers muss die Versicherung nicht zahlen.
(Quelle: AUTO BILD, Ausgabe 22)

   
  Autos bis zu einem Jahr "fabrikneu"

Karlsruhe - Autos, deren Herstellung länger als zwölf Monate zurückliegt, dürfen vom Handel nicht mehr als "fabrikneu" verkauft werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das Gericht setzte Autohändlern damit eine klare Grenze, nachdem verschiedene Oberlandesgerichte Standzeiten von acht bis 30 Monaten als zulässig erachtet hatten (Az.: VIII ZR 227/02).

Begründung: eine lange Standdauer sei für Neuwagenkäufer "ein wertmindernder Faktor", weil sich der Zustand des Autos durch Materialermüdung, Rost und andere physikalische Veränderungen verschlechtere. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen könne diesen Prozess nur verlangsamen.

Im entschiedenen Fall kann nun der Kläger den Kauf eines 19 Monate alten "Ford Cougar V6" zum Preis von rund 27 000 Euro rückgängig machen.

(16.Oktober 2003). Quelle: Hamburger Abendblatt
   
  Restwertstreit

Ein Geschädigter darf seinen Wagen zum Restwert verkaufen, den der Sachverständige ermittelt hat. Im Fall vor dem LG Köln klagte eine Versicherung, weil sie dem Geschädigten ein höheres Angebot hätte machen können und so ihren Aufwand reduziert hätte. Klage abgelehnt. Ein Unfallopfer müsse nicht auf ein solches Angebot warten, entschieden die Richter.
(Az.: 19 S 166/02)Quelle: Auto Bild
   
  Abschlepp-Kosten

Die Einfahrt zugeparkt? Dann muss der Falschparker die Kosten eines Abschleppunternehmens zahlen. Das gilt auch , wenn er sein Auto noch vor Eintreffen des Abschleppers entfernt (LG Frankfurt).
(Az.: 2/24 S 145/02) Quelle: Auto Bild
   
  Unfall-Flucht

Wer Unfallflucht begeht, verliert den Kaskoschutz – auch wenn er am Folgetag der Polizei den Unfall doch noch meldet. Vor dem OLG Oldenburg verklagte ein Crashfahrer, der ein Verkehrsschild gerammt hatte, seine Versicherung. Er wurde abgewiesen.
(Az.: 3 U 2/03) Quelle: Auto Bild
   
  Neuwagen-Bestellung

Wer einen Neuwagen bestellt, hat Anspruch darauf, dass das Modell bei Abschluss des Kaufvertrages noch produziert wird. Das entschied der BGH. Ein Kunde kaufte 2001 einen BMW 523i, der aber bereits seit Spätsommer 2000 nicht mehr produziert wurde. Das verschwieg der Verkäufer dem Kunden jedoch. Deshalb wollte der den Kaufvertrag rückgängig machen oder Schadenersatz bekommen. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage zunächst ab. Begründung: Ein Modell sei erst dann nicht mehr als neu zu betrachten, wenn der Nachfolger bereits ausgeliefert werde. Der BGH hob jetzt diese Entscheidung auf: Der Zeitpunkt der Auslieferung spiele keine Rolle, sondern nur der Zeitpunkt der Produktionsumstellung. Dieser Termin sei leicht zu ermitteln.
(Az.: BGH VIII ZR 243/02) Quelle: Auto Bild
   
  Unfallschäden

Nachträglich vom Käufer entdeckte Unfallschäden machen einen Gebrauchtwagenkauf unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Coburg. Der Verkäufer müsste den Kaufpreis zurückerstatten, auch wenn er selbst nichts von den Schäden wisse. Damit bestätigten die Richter das Urteil des LG Coburg gegen eine private Autoverkäuferin, die ihr Auto als Unfallwagen mit Frontschaden
(Az.: 6 U 14/03) Quelle: Auto Bild
   
  BAB-Tempo

Auf der Autobahn zu langsam unterwegs – das kann bei einem Unfall zur Mithaftung führen. Im Fall vor dem AG Wilhelmshaven räumte ein Fahrer die linke Spur für einen Überhohler – und fuhr auf der rechten Spur auf den Wagen einer Frau auf, die nur mit Tempo 60 unterwegs war. Zu langsam, befanden die Richter und gaben der Frau 50 Prozent Mitschuld.
(Az.: 6 C 602/02(I)) Quelle: Auto Bild
   
  Ist das Auto „fabrikneu“?

Karlsruhe – Autos dürfen nur als „fabrikneu“ verkauft werden, wenn das Modell noch unverändert hergestellt wird. Hat der Hersteller zum Zeitpunkt des Kaufs seine Produktion bereits auf ein Nachfolgemodell umgestellt, gilt der Wagen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr als „Neufahrzeug“
(Az.: VIII ZR 243/02 vom 16. Juli 2003).
Quelle: Hamburger Abendblatt

   
 

Autoreparaturen dürfen mehr Geld kosten
Versicherung muss zahlen, auch wenn man den Schaden selbst ausbessert.

Karlsruhe - Autofahrer können nach zwei neuen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) bei einem unverschuldeten Unfall die Reparaturkosten auch dann voll geltend machen, wenn sie den Schaden nicht in einer Werkstatt beheben lassen. Der sechste Zivilsenat sprach zwei Autofahrern jeweils Schadenersatz in der Höhe zu, die die fachmännische Reparatur des Wagens in einer Vertragswerkstatt gekostet hätte.

Fall 1: Ein gelernter Karosseriemeister hat sein beschädigtes Auto selbst wieder in Stand gesetzt und sich die Werkstattkosten damit erspart. Die Versicherung des Unfallgegners hatte deshalb weniger zahlen wollen.

Der BGH ging mit seiner Entscheidung zu Gunsten des Bastlers über die bisher vorherrschende Meinung der Gerichte hinaus, die die anzusetzenden fiktiven Reparaturkosten bisher auf die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt hatte, vom Wiederbeschaffungswert also den Restwert des kaputten Fahrzeugs abgezogen hatte. Darauf hatte sich auch die Versicherung des Unfallgegners berufen.

Der BGH gab jedoch dem Karosseriemeister Recht, der die Kosten einer fachgerechten Reparatur komplett geltend gemacht hatte. So lange die Reparaturkosten den Zeitwert des Wagens nicht übersteigen, müssten sie voll ersetzt werden. "Die Deutschen sind ein Volk von Autoreparateuren", maß die Vorsitzende Richterin Gerda Müller dem Fall weitreichende Bedeutung zu
(Az.: VI ZR 393/02).

Fall 2: Der BGH sprach einer Porsche-Fahrerin die von einem Sachverständigen auf mehr als 15 500 Euro geschätzten Reparaturkosten zu, die in einer Porsche-Werkstatt angefallen wären. Die Frau hatte den angejahrten Wagen aber nicht reparieren lassen, sondern für 5100 Euro weiterverkauft. Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur die vom Gutachterverband Dekra für die Region ermittelten durchschnittlichen Reparaturkosten von 13 000 Euro ersetzen. Porsche verlangt höhere Stundensätze für die Arbeit seiner Mechaniker.

Der sechste Zivilsenat ließ die Auffassung der Versicherung nicht gelten. Sinn des Schadenersatzes sei eine komplette Reparatur. In der Wahl seiner Mittel sei ein Geschädigter dabei frei. Das gelte auch für eine fiktive Berechnung, nach der sich der Schadenersatz bemisst. Ob der Geschädigte das Auto unrepariert weiterverkauft, sei ohne Belang (Az.: VI ZR 398/02).

Quelle: Hamburger Abendblatt, 2003

   
 

Käufer Täuschung

Ein Autohändler, der Angaben zu einem Unfallwagen ins Blaue macht, handelt bereits arglistig. So entschied das OLG Saarbrücken. Dazu sei nicht nötig, dass er Unfallschäden bewusst verschweige. Arglist liege schon vor, wenn er ohne nähere Untersuchung des Wagens auf Nachfrage des Käufers gravierende Mängel einfach ausschließe. Der Händler muss das Auto zurücknehmen.

Quelle: Auto Bild, 2003

   
 

Wert-Minderung

Nach einem Unfall zahlt die Haftpflicht des Schuldigen Wertminderung – üblicherweise aber nur für bis zu fünf Jahre alte Autos. Im Fall vor dem AG Solingen erstritt ein Opfer jedoch Wertminderung für seinen über sechs Jahre alten Mercedes. Begründung der Richter: Der hochwertige Wagen sei erfahrungsgemäß noch für eine hohe künftige Laufleistung gut.

Quelle: Auto Bild, 2003

 
 
Allgemeine Info´s [top]
„Was sind die häufigsten Unfälle?“

Ist in Deutschland Alkohol am Steuer die häufigste Unfallursache?

Nein, auch wenn die Gefahr, unter Alkoholeinfluss einen Unfall zu verursachen, stark erhöht ist. Die häufigste Ursache ist laut Statistischem Bundesamt mit 78 692 Fällen nicht angepasste Geschwindigkeit. Danach kommen mit 63 897 Vorfahrtsverstöße und mit 50 732 ungenügender Abstand. Fahren unter Alkoholeinfluss belegt mit 22 661 Unfällen Platz 6 in der Statistik. Im letzten Jahr wurden 443 054 Unfälle gezählt, in denen die Schuld beim Fahrer lag. Zum Vorjahr sind das rund 9000 weniger.
(Quelle: AUTO BILD, Ausgabe 22)

   
Unfallschäden: Polizei schätzt sie zu niedrig

Schauen, messen, schätzen. Aber bitte richtig. Nach einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) werden Unfallschäden von der Polizei oft zu niedrig eingeschätzt. Laut BASt waren die tatsächlichen Schadenkosten im Schnitt 39 Prozent höher als von der Polizei geschätzt. Eine wichtige Erkenntnis, denn die Polizeiangaben fließen in die jährlichen Unfallkostenschätzungen ein, haben Einfluss auf Schadenregulierung und Verkehrssicherungsmaßnahmen.

Quelle: Auto-Bild, 2004
   
  Neuzulassungen:
Deutsche runter, Koreaner rauf

Die Autokonjunktur schwächelt, aber nicht alle müssen Federn lassen. Im Gegenteil. Während die deutschen Hersteller von Januar bis April um gut vier Prozent absackten- Marktanteil (MA) jetzt 64,5 Prozent-, legten andere sogar zu. Allen voran die Koreaner. Fast 40 Prozent mehr gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum verkauften die Asiaten bei uns in den ersten vier Monaten (MA 2,3 %). Ebenfalls stark im Aufwind: die Japaner mit plus 25,7 Prozent (MA 4,6 %). Und auch Skoda konnte mächtig punkten: plus 15 Prozent (MA 2,6 %). Die größten Verlierer: Saab und Volvo (minus 35) und die Italiener (minus 21 Prozent).

Quelle: Auto Bild, 2003

 
KFZ-Gutachter und KFZ-Sachverständigen-Büro Wichert und Partner für Hamburg und Schleswig-Holstein